AGB

Allgemeine Geschäfts­beding­ungen

der magenta Kommunikation, Design und Neue Medien GmbH & Co KG

  1. Urheberschutz und Nutzungsrechte

    1. Jeder uns erteilte Entwurfsauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an unseren Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen des § 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.
    2. Für unsere Entwürfe, Modelle, Fotografien und Werkzeichnungen als persönliche geistige Schöpfungen gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
    3. Unsere Arbeiten dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen oder Details ist unzulässig.
    4. Unsere Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit unserer Einwilligung und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
    5. Mit der Zahlung des Nutzugshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht unsere Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei räumen wir dem Auftraggeber zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG ein.
    6. Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen oder Mehrfachnutzung z.B. für ein anderes Produkt) sind Honorarpflichtig und bedürfen unserer Einwilligung.
    7. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf unserer Einwilligung.
    8. Über den Umfang der Nutzung steht uns ein Auskunftsrecht zu.
  2. Honorar

    1. Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Das Honorar setzt sich aus folgenden Teilvergütungen zusammen:
      a) dem Entwurfshonorar
      b) dem Nutzungshonorar (Entgelt für das Copyright)
      c) dem Werkzeichnungshonorar
    2. Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnen wir ein Abschlagshonorar.
    3. Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer.
    4. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
    5. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar. Sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
    6. Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig und ohne Abzug zahlbar. Werden die Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so können wir Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
    7. Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
  3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

    1. Die Änderung von Entwürfen, die Entwicklung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
    2. lm Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten z.B. für Modelle, Andrucke, Digitale Proofs, Fremdsprachenübersetzungen etc. sind zu erstatten.
    3. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die entstehenden Kosten und Spesen berechnet.
    4. Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Druckvorstufe, Druckausführung, Versand) nehmen wir nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
    5. Soweit wir auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergeben, stellt uns der Auftraggeber/Verwerter von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
    6. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
  4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr

    1. An unseren Arbeiten räumen wir dem Auftraggeber Nutzungsrechte ein, ein Eigentumsrecht wird nicht über·tragen.
    2. Die Originale sind uns nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
    3. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.
  5. Korrektur und Produktionsüberwachung

    1. Vor Produktionsbeginn sind uns Korrekturmuster vorzulegen.
    2. Die Produktion wird von uns nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so sind wir ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
  6. Haftung

    1. Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit unserer Arbeiten wird von uns nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
    2. Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
    3. Soweit wir auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag geben, haften wir nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
    4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an uns, so stellt er uns von der Haftung frei.
    5. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung unsererseits nicht ausgeschlossen.
  7. Belegexemplare und Verwendungsfreiheit

    1. Von vervielfältigten Werken sind uns mindestens 10 Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die wir auch im Rahmen unserer Eigenwerbung verwenden dürfen.
  8. Gestaltungsfreiheit

    1. Für uns besteht im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit.
    2. Die uns überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
  9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Mannheim.
  10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

    1. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.